Servicebedingungen der Firma BIMATEC SORALUCE Zerspanungstechnologie GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Servicebedingungen gelten für alle von BIMATEC SORALUCE und seinen Erfüllungsgehilfen erbrachten Serviceleistungen. Sie sind insbesondere auch Grundlage für alle künftigen Serviceleistungen, selbst wenn sie bei Abruf der künftigen Serviceleistungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, BIMATEC SORALUCE hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Einbringung von Serviceleistungen ohne Widerspruch gegen abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers bedeutet nicht, dass BIMATEC SORALUCE der Geltung der abweichenden Bedingungen zustimmt.
Die Entgegennahme einer Serviceleistung von BIMATEC SORALUCE oder seinen Erfüllungsgehilfen
gilt als Annahme dieser Servicebedingungen.
2. Vertragsschluss
Der Abruf von Serviceleistungen durch den Besteller kann schriftlich, mündlich oder per Telefax erfolgen. An einen Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen sind wir erst dann gebunden, wenn wir die Serviceanforderungen des Bestellers schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang des Auftrages ist unsere Auftragsbestätigung oder unser Montagebericht maßgebend.
Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, unsere schriftliche Annahme seines Serviceauftrages seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht an dem Werktag, an dem wir ihn zur Bestätigung aufgefordert haben, ab, sind wir nicht mehr an die Durchführung der Serviceleistung gebunden. Übergebar wir dem Besteller vorab, bei oder nach Durchführung der Serviceleistungen zur Fehlerdiagnose, Reparaturvorbereitung, Funktionsüberprüfung oder Selbstdurchführung einer Reparatur Serviceunterlagen, so bleiben diese in unserem Eigentum. Der Besteller darf diese Unterlagen weder vervielfältigen oder sonst wie speichern, noch ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten - insbesondere Servicepersonal von Drittfirmen - zugänglich machen. Der Besteller verpflichtet sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die hm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Stellt sich nach Abschluss des Servicevertrages heraus. dass uns die Ausführung von Serviceleistungen wegen Verzögerungen oder Leistungsausfällen bei der Zulieferung von Ersatzteilen durch Drittfirmen nicht möglich ist, so sind wir zum Rücktritt vom Servicevertrag berechtigt. Durch Verzögerungen bei Ersatzteilzulieferungen Dritter geraten wir nicht in Leitungsverzug, sofern wir dese Verzögerungen nicht verschuldet haben.
3. Preise
Die Höhe unserer Vergütung ergibt sich aus unserer aktuellen Montagepreisliste, die unserer Auftragsbestätigung jeweils beilgefügt ist.. Auf Wunsch senden wir die Montagepreisliste gerne unseren Kunden zu.
Für de Berechnung der Reisekosten ist der Standort Limburg maßgeblich, es sei denn, es erfolgt im konkreten Fall eine Anreise von einem anderen Ort aus. Sofern wir bei Annahme des Serviceauftrages schriftlich darauf hingewiesen hatten, dass die Anreise unseres Servicepersonales von einem anderen Ort erfolgen muss, sind wir berechtigt, bei Berechnung der Fahrtkosten und Reisezeiten diesen Ort als maßgeblich zu Grunde zu legen
Ersatzteile und Material werden zu den jeweils günstigsten Lieferpreisen berechnet. Sofern der Besteller nicht konkret die Auswahl der benötigten Ersatzteile und des benötigten Materiales vornimmt, gilt unser Servicepersonal unter Ausschuss des § 181 BGB als bevollmächtigt, die Aßwahl des zu verwendenden Materials und der benötigten Ersatzteile vorzunehmen. Sofern uns ausgebaute Ersatzteile nicht nach Maßgabe des der Lieferung der betreffenden Werkzeugmaschine zugrunde liegenden Vertrages zur Verfügung zu stellen sind, obliegt Ihre Entsorgung dem Besteller. Abfall und Wertstoffe, die im Rahmen unseres Serviceeinsatzes anfallen, sind vom Besteller auf dessen Kosten zu entsorgen.
4. Leistungspflicht
a) Leistungszeit:
Die von uns für die Aufnahme der Servicetätigkeit in Aussicht gestellten Termine gelten annährend, es sei denn, wir haben einen Servicebeginn zu einem bestimmten Termin zugesichert. Unsere Leistungs- bzw. Reaktionsfristen beginnen erst ab der schriftlichen Bestätigung unseres Serviceangebotes seitens des Bestellers zu laufen. Leistungszeiten beziehen sich stets auf den Beginn der Durchführung unserer Serviceleistungen, ein bestimmter Termin für deren Abschluss gilt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung als zugesichert.
Durch Verzögerungen bei der Einbringung von Serviceleistungen geraten wir dann nicht in Leistungsverzug, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter, außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Leistungsverzug. Wir sind in diesem Falle auch dann zu Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Erklären wir uns in diesem Fällen auf Anfrage des Bestellers nicht binnen angemessener Frist, ob wir die geschuldete Serviceleistung noch erbringen werden, so ist der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unserer Serviceleistung zum Rücktritt berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach § 649 bleiben unberührt.
b) Leistungsumfang:
Die von uns im Rahmen eines Servicevertrages geschuldete Leistung richtet sich danach, in welcher konkreten Phase des Serviceprogrammes BIMATEC SORALUCE sich die Durchführung des Servicevertrages jeweils befindet.
Als Ursache von Funktionsstörungen kommen oft auch Fehler bei Maschinenkomponenten in Betracht, die aus dem Programm spezifischer Zulieferer in die betreffende Maschine eingefügt worden sind. Es ist daher bei Beginn unserer Serviceleistungen oftmals nicht absehbar, ob eine Funktionsstörung nicht in die besondere Servicekompetenz eines Komponentenherstellers fällt. Daher gilt für den Leistungsumfang unserer Serviceleistungen folgende Regelung:
5. Rahmenbedingungen der Serviceleistung
Während der Serviceleistungen sind unsere Techniker jederzeit berechtigt, die von der aufgetretenen Funktionsstörung betroffenen Maschinen abzuschalten. Für Auswirkungen dieser Servicetätigkeit auf die Einsetzbarkeit anderer Maschinen und Anlagen des Bestellers, insbesondere für Produktionsausfallzeiten, haften wir nicht. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen für Probeläufe kostenlos Rohmaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten bei Probeläufen haften wir nicht. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen. Er hat unser Personal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
Der Besteller ist verpflichtet, uns zur Durchführung der Serviceleistung geeignetes Hilfspersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das für den Produktionseinsatz der von der Funktionsstörung betroffenen Maschine verantwortliche Führungspersonal des Bestellers hat unseren Technikern auf deren Verlangen für die gesamte Dauer des Serviceeinsatzes zur Verfügung zu stehen. Bedienen wir uns bei der Durchführung von Serviceleistung der vom Besteller gestellten Hilfskräfte, so haften wir für deren Tätigkeit nicht.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir zur Ersatzvornahme des Bestellers berechtigt.
6. Zahlungsbedingungen
Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsstellung nach dem Abschluss der jeweiligen Phase unserer Serviceleistung ohne Rücksicht auf eine nach der Fehlerbehebungsphase ggf. notwendige Abnahme unserer Leistung. Zahlungen sind sofort ohne Abzug zu leisten. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Rechnungen in EURO zu stellen und Zahlungen entsprechend zu verbuchen.
Der Besteller befindet sich auch ohne Ausspruch einer Mahnung in Zahlungsverzug, sobald der Zahlungstermin laut Rechnung überschritten wird. Für jede Woche des Zahlungsverzuges hat der Besteller einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 1 % des Servicepreises, insgesamt jedoch maximal 10 % zu bezahlen. Weitere Ansprüche wegen Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt. Die Entgegennahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus Zahlungsverzug.
Der Besteller hat nicht das Recht, gegen Zahlungsansprüche aus Servicedienstleitungen mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zurückhaltungsrechte wegen Gegenforderungen geltend zu machen, wenn die jeweilige Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt ist.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns aus dem Servicevertrag ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
7. Gewährleistung
Mängel unserer Serviceleistung sind unverzüglich, mindestens jedoch binnen 3 Werktagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Besteller die Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen, schriftlich uns gegenüber zu rügen. Der Besteller hat auf unser Verlangen nach eine Mängelanzeige den Einsatz der betreffenden Maschine im Produktionsprozess unverzüglich einzustellen.
Bei Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Servicevertrag durch uns sind wir zunächst bemächtigt, zwei Nachbesserungsversuche unserer Serviceleistung zu unternehmen. Schlagen diese Nachbesserungsversuche fehl oder unternehmen wir binnen einer angemessenen Frist keine Nachbesserungsversuche, so ist der Besteller zu Wandlung des Servicevertrages berechtigt.
Ansprüche gegen uns aus Schlechterfüllung des Servicevertrages verjähren generell innerhalb von 6 Monaten, in der Diagnosephase ab Abschluss der Fehlerdiagnose, in der Fehlerbehebungsphase ab Abnahme der Serviceleistung.
Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung durchgeführt hat, wird unsere Haftung für die entstehenden Folgen ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, nachzuweisen, dass die jeweiligen Maßnahmen keine negativen Folgen auf die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Gerätes hatten, bleibt unberührt. Zur Ersatzvornahme bei der Mängelbeseitigung ist der Besteller nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden berechtigt.
Ansprüche gegen uns aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie Unmöglichkeit und Unvermögen sind ausgeschlossen, sofern uns oder unsere Erfüllungshilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern es sich nicht um unvorhersehbare Schadensgestaltungen, untypische Schäden oder Mangelfolgeschäden handelt, haften wir jedoch auch bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Sicherheiten
Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns für die Kosten des Serviceeinsatzes an Maschinen Sicherheit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 648 a BGB zu leisten, hierbei gilt auch die Schadenersatzregelung § 648 a BGB als vereinbart. Unsere gesetzliche Pfand- und Sicherungsrechte bleiben unberührt.
Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Serviceleistung in unserem Eigentum. Geht unser Eigentum an Ersatzteilen durch Einbau oder Verarbeitung unter, so erwerben wir an der Sache, in die diese Ersatzteile eingebaut wurden oder an der unter Verwendung der Ersatzteile neu hergestellten Sache mit Eigentum im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Ersatzteile zum Wert der Sache. Dieser Miteigentumsanteil geht erst bei vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen durch den Besteller auf diesen über.
9. Abnahme
Sobald wir dem Besteller die Beendigung einer Serviceleistung angezeigt haben, für den Fall, dass eine Erprobung vertraglich vorhergesehen war, nach deren Beendigung ist der Besteller zur Abnahme unserer Serviceleistung verpflichtet.
Nimmt der Besteller die Maschine oder Einrichtung, auf die sich unsere Serviceleistung bezogen hatte, in Betrieb, so gilt unsere Serviceleistung als abgenommen. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Serviceleistung nach Ablauf von 2 Wochen seit der Anzeige Ihrer Beendigung durch uns als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten ha. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfang fällig.
10. Schlussbestimmungen
Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Limburg vereinbart. Wir sind unabhängig hiervon auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.
Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschuss des UN-Kaufrechtes vom 11.8.1980. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
Sollte eine Bestimmung in diesen Servicebedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.