Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Servicebedingungen der Firma BIMATEC SORALUCE Zerspanungstechnologie GmbH

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Servicebedingungen gelten für alle von BIMATEC SORALUCE und seinen Erfüllungsgehilfen erbrachten Serviceleistungen. Sie sind insbesondere auch Grundlage für alle künftigen Serviceleistungen, selbst wenn sie bei Abruf der künftigen Serviceleistungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, BIMATEC SORALUCE hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Einbringung von Serviceleistungen ohne Widerspruch gegen abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers bedeutet nicht, dass BIMATEC SORALUCE der Geltung der abweichenden Bedingungen zustimmt.

Die Entgegennahme einer Serviceleistung von BIMATEC SORALUCE oder seinen Erfüllungsgehilfen

gilt als Annahme dieser Servicebedingungen.

 

2. Vertragsschluss

Der Abruf von Serviceleistungen durch den Besteller kann schriftlich, mündlich oder per Telefax erfolgen. An einen Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen sind wir erst dann gebunden, wenn wir die Serviceanforderungen des Bestellers schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang des Auf­trages ist unsere Auftragsbestätigung oder unser Montagebericht maßgebend.

 

Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, unsere schriftliche Annahme seines Serviceauf­trages seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht an dem Werktag, an dem wir ihn zur Bestätigung aufgefordert haben, ab, sind wir nicht mehr an die Durchführung der Serviceleistung gebunden. Übergebar wir dem Besteller vorab, bei oder nach Durchführung der Serviceleistungen zur Fehlerdiagnose, Reparaturvorbereitung, Funktionsüberprüfung oder Selbstdurchführung einer Reparatur Serviceunterlagen, so bleiben diese in unserem Eigentum. Der Besteller darf diese Unterlagen weder vervielfältigen oder sonst wie speichern, noch ohne unsere aus­drückliche schriftliche Zustimmung Dritten - insbesondere Servicepersonal von Drittfirmen - zugänglich machen. Der Besteller verpflichtet sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die hm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Stellt sich nach Abschluss des Servicevertrages heraus. dass uns die Ausführung von Serviceleistun­gen wegen Verzögerungen oder Leistungsausfällen bei der Zulieferung von Ersatzteilen durch Drittfirmen nicht möglich ist, so sind wir zum Rücktritt vom Servicevertrag berechtigt. Durch Verzögerungen bei Ersatzteilzulieferungen Dritter geraten wir nicht in Leitungsverzug, sofern wir dese Verzögerungen nicht verschuldet haben.

 

3. Preise

Die Höhe unserer Vergütung ergibt sich aus unserer aktuellen Montagepreisliste, die unserer Auftragsbestätigung jeweils beilgefügt ist.. Auf Wunsch senden wir die Montagepreisliste gerne unseren Kunden zu.

Für de Berechnung der Reisekosten ist der Standort Limburg maßgeblich, es sei denn, es erfolgt im konkreten Fall eine Anreise von einem anderen Ort aus. Sofern wir bei Annahme des Serviceauftrages schriftlich darauf hingewiesen hatten, dass die Anreise unseres Servicepersonales von einem anderen Ort erfolgen muss, sind wir berechtigt, bei Berechnung der Fahrtkosten und Reisezeiten diesen Ort als maßgeblich zu Grunde zu legen

Ersatzteile und Material werden zu den jeweils günstigsten Lieferpreisen berechnet. Sofern der Besteller nicht konkret die Auswahl der benötigten Ersatzteile und des benötigten Materiales vornimmt, gilt unser Servicepersonal unter Ausschuss des § 181 BGB als bevollmächtigt, die Aßwahl des zu ver­wendenden Materials und der benötigten Ersatzteile vorzunehmen. Sofern uns ausgebaute Ersatzteile nicht nach Maßgabe des der Lieferung der betreffenden Werkzeugmaschine zugrunde liegenden Vertrages zur Verfügung zu stellen sind, obliegt Ihre Entsorgung dem Besteller. Abfall und Wertstoffe, die im Rahmen unseres Serviceeinsatzes anfallen, sind vom Besteller auf dessen Kosten zu entsorgen.

 

4. Leistungspflicht

a) Leistungszeit:

Die von uns für die Aufnahme der Servicetätigkeit in Aussicht gestellten Termine gelten annährend, es sei denn, wir haben einen Servicebeginn zu einem bestimmten Termin zugesichert. Unsere Leistungs- bzw. Reaktionsfristen beginnen erst ab der schriftlichen Bestätigung unseres Servicean­gebotes seitens des Bestellers zu laufen. Leistungszeiten beziehen sich stets auf den Beginn der Durchführung unserer Serviceleistungen, ein bestimmter Termin für deren Abschluss gilt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung als zugesichert.

Durch Verzögerungen bei der Einbringung von Serviceleistungen geraten wir dann nicht in Leistungsverzug, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter, außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Leistungsverzug. Wir sind in diesem Falle auch dann zu Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Erklären wir uns in diesem Fällen auf Anfrage des Bestellers nicht binnen angemessener Frist, ob wir die geschuldete Serviceleistung noch erbringen werden, so ist der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unserer Serviceleis­tung zum Rücktritt berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach § 649 bleiben unberührt.

 

b) Leistungsumfang:

Die von uns im Rahmen eines Servicevertrages geschuldete Leistung richtet sich danach, in welcher konkreten Phase des Serviceprogrammes BIMATEC SORALUCE sich die Durchführung des Servicevertrages jeweils befindet.

Als Ursache von Funktionsstörungen kommen oft auch Fehler bei Maschinenkomponenten in Betracht, die aus dem Programm spezifischer Zulieferer in die betreffende Maschine eingefügt worden sind. Es ist daher bei Beginn unserer Serviceleistungen oftmals nicht absehbar, ob eine Funktionsstörung nicht in die besondere Servicekompetenz eines Komponentenherstellers fällt. Daher gilt für den Leistungsumfang unserer Serviceleistungen folgende Regelung:

 

  • Diagnosephase: Zu Beginn unserer Servicetätigkeit ist zunächst eine Lokalisierung der aufgetretenen Betriebsstörung vereinbart. Unsere Leistungspflicht in dieser Phase unserer Tätigkeit haben wir erfüllt, sobald wir gegenüber dem Besteller eine Aussage darüber treffen können, ob sich die Störung im Rahmen des laufenden Serviceeinsatzes von BIMATEC SORALUCE beheben lässt oder ob die Beziehung besonders spezialisierter Techniker der Herstellerfirma, von Drittfirmen oder von Komponentenherstellern notwendig ist. Die für die Phase der Fehlerdiagnose vom Besteller geschuldete Vergütung bemisst sich nach unserer jeweils gültigen Vergütungsliste, dies gilt auch dann, wenn wir den Fehler bereits innerhalb dieser Diagnosephase behoben haben.

 

  • Fehlerbehebungsphase: Entscheidet sich der Besteller nach unserer Fehlerdiagnose, BIMATEC SORALUCE den Auftrag zur Fehlerbeseitigung zu erteilen, so ist hierzu die gesonderte Erteilung eines Reparaturauftrages notwendig, für den die vorliegenden Servicebedingungen ebenfalls gelten. Die in der Phase der Fehlerbeseitigung geschuldete Vergütung bemisst sich nach den jeweiligen Tarifen, die sich aus unserer Vergütungsliste ergeben.

 

  • Fehlerbehebung durch den Komponentenhersteller: Entschließt sich der Besteller, auf unsere Fehlerdiagnose hin spezialisierte Techniker des jeweiligen Maschinenherstellers durch unsere Vermittlung mit der Fehlerbehebung zu betrauen, so gelten zwischen den Technikern des Maschinenherstellers und dem Besteller ebenfalls diese Servicebedingungen, sofern nicht ausdrücklich andere Vertragsbedingungen vereinbart sind.

 

  • Fehlerbehebung durch den Komponentenhersteller: Entschließt sich der Besteller auf unsere Fehlerdiagnose hin, Serviceleistungen eines Komponentenherstellers oder einer Drittfirma in Anspruch zu nehmen, so übernimmt BIMATEC SORALUCE für die Arbeit dieser Servicedienstleister keine Haftung und Gewährleistung. Insbesondere gelten die jeweiligen Servicedienstleister nicht als Erfüllungsgehilfen von BIMATEC SORALUCE.

 

5. Rahmenbedingungen der Serviceleistung

Während der Serviceleistungen sind unsere Techniker jederzeit berechtigt, die von der aufgetretenen Funktionsstörung betroffenen Maschinen abzuschalten. Für Auswirkungen dieser Servicetätigkeit auf die Einsetzbarkeit anderer Maschinen und Anlagen des Bestellers, insbesondere für Produktionsaus­fallzeiten, haften wir nicht. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen für Probeläufe kostenlos Rohmaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten bei Probeläufen haften wir nicht. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen. Er hat unser Personal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

  • Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verpflichtet:

Der Besteller ist verpflichtet, uns zur Durchführung der Serviceleistung geeignetes Hilfspersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das für den Produktionseinsatz der von der Funktionsstörung betroffenen Maschine verantwortliche Führungspersonal des Bestellers hat unseren Technikern auf deren Verlangen für die gesamte Dauer des Serviceeinsatzes zur Verfügung zu stehen. Bedienen wir uns bei der Durchführung von Serviceleistung der vom Besteller gestellten Hilfskräfte, so haften wir für deren Tätigkeit nicht.

  • Der Besteller stellt alle erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Verfügung.
  • Der Besteller stellt Heizung, Wasser und Beleuchtung zur Verfügung.
  • Der Besteller stellt verschließbare Aufenthalts- und Lagerräume für unser Personal mit sanitären Einrichtungen, Beheizung und Beleuchtung zur Verfügung.

Kommt der Besteller seinen Pflichten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir zur Ersatzvornahme des Bestellers berechtigt.

 

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsstellung nach dem Abschluss der jeweiligen Phase unserer Serviceleistung ohne Rücksicht auf eine nach der Fehlerbehebungsphase ggf. notwendige Abnahme unserer Leistung. Zahlungen sind sofort ohne Abzug zu leisten. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Rechnungen in EURO zu stellen und Zahlungen entsprechend zu verbuchen.

Der Besteller befindet sich auch ohne Ausspruch einer Mahnung in Zahlungsverzug, sobald der Zahlungstermin laut Rechnung überschritten wird. Für jede Woche des Zahlungsverzuges hat der Be­steller einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 1 % des Servicepreises, insgesamt jedoch maximal 10 % zu bezahlen. Weitere Ansprüche wegen Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt. Die Entgegennahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus Zahlungsverzug.

Der Besteller hat nicht das Recht, gegen Zahlungsansprüche aus Servicedienstleitungen mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zurückhaltungsrechte wegen Gegenforderungen geltend zu ma­chen, wenn die jeweilige Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich an­erkannt ist.

Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns aus dem Servicevertrag ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

 

7. Gewährleistung

Mängel unserer Serviceleistung sind unverzüglich, mindestens jedoch binnen 3 Werktagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Besteller die Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen, schriftlich uns gegenüber zu rügen. Der Besteller hat auf unser Verlangen nach eine Mängelanzeige den Einsatz der betreffenden Maschine im Produktionsprozess unverzüglich einzustellen.

Bei Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Servicevertrag durch uns sind wir zunächst bemächtigt, zwei Nachbesserungsversuche unserer Serviceleistung zu unternehmen. Schlagen diese Nachbesserungsversuche fehl oder unternehmen wir binnen einer angemessenen Frist keine Nachbesserungsversuche, so ist der Besteller zu Wandlung des Servicevertrages berechtigt.

 

Ansprüche gegen uns aus Schlechterfüllung des Servicevertrages verjähren generell innerhalb von 6 Monaten, in der Diagnosephase ab Abschluss der Fehlerdiagnose, in der Fehlerbehebungsphase ab Abnahme der Serviceleistung.

Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung durchgeführt hat, wird unsere Haftung für die entstehenden Folgen ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, nachzuweisen, dass die jeweiligen Maßnahmen keine ne­gativen Folgen auf die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Gerätes hatten, bleibt unberührt. Zur Ersatzvornahme bei der Mängelbeseitigung ist der Besteller nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden berechtigt.

Ansprüche gegen uns aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie Unmöglichkeit und Unvermögen sind ausgeschlossen, sofern uns oder unsere Erfüllungshilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern es sich nicht um unvorhersehbare Schadensgestaltungen, untypische Schäden oder Mangelfolgeschäden handelt, haf­ten wir jedoch auch bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

8. Sicherheiten

Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns für die Kosten des Serviceeinsatzes an Maschinen Sicherheit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 648 a BGB zu leisten, hierbei gilt auch die Schadenersatzregelung § 648 a BGB als vereinbart. Unsere gesetzliche Pfand- und Sicherungs­rechte bleiben unberührt.

Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Serviceleistung in unserem Eigentum. Geht unser Eigentum an Ersatzteilen durch Einbau oder Verarbeitung unter, so erwerben wir an der Sache, in die diese Ersatzteile eingebaut wurden oder an der unter Verwendung der Ersatzteile neu hergestellten Sache mit Eigentum im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Ersatzteile zum Wert der Sache. Dieser Miteigentumsanteil geht erst bei vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen durch den Besteller auf diesen über.

 

9. Abnahme

Sobald wir dem Besteller die Beendigung einer Serviceleistung angezeigt haben, für den Fall, dass eine Erprobung vertraglich vorhergesehen war, nach deren Beendigung ist der Besteller zur Abnahme unserer Serviceleistung verpflichtet.

Nimmt der Besteller die Maschine oder Einrichtung, auf die sich unsere Serviceleistung bezogen hatte, in Betrieb, so gilt unsere Serviceleistung als abgenommen. Liegt ein unwesentlicher  Mangel vor, kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Serviceleistung nach Ablauf von 2 Wochen seit der Anzeige Ihrer Beendigung durch uns als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines be­stimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten ha. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfang fällig.

 

10. Schlussbestimmungen

Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Limburg vereinbart. Wir sind unabhängig hiervon auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.

Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschuss des UN-Kaufrechtes vom 11.8.1980. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.

Sollte eine Bestimmung in diesen Servicebedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.